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   BFH, 03.08.1984 - VI R 8/81   

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https://dejure.org/1984,1381
BFH, 03.08.1984 - VI R 8/81 (https://dejure.org/1984,1381)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1984 - VI R 8/81 (https://dejure.org/1984,1381)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1984 - VI R 8/81 (https://dejure.org/1984,1381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Berufliche Veranlassung einer Autofahrt - Ehegatten in derselben Schicht - Werbungskosten - Unfallkosten als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unfallschaden auf Abholfahrt wegen Überstunden des Arbeitnehmer-Ehegatten beruflich veranlaßt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 529
  • BStBl II 1984, 800
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.12.1981 - VI R 201/78

    Kfz-Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Esseneinnahme während der Arbeitszeit

    Auszug aus BFH, 03.08.1984 - VI R 8/81
    Unfallkosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn sich der Unfall während einer Fahrt ereignet hat, die durch das Dienstverhältnis veranlaßt gewesen ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 VI R 201/78, BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261, m. w. N.).

    Ist die Fahrt dagegen beruflich veranlaßt, sind die Unfallkosten als Werbungskosten auch dann anzuerkennen, wenn der Unfall auf einem bewußten und leichtfertigen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften beruht (vgl. das zuletzt bezeichnete Urteil in BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261).

    Es muß die Fahrt im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen des Steuerpflichtigen liegen, und der Unfall darf nicht auf eine private, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnende Veranlassung zurückzuführen sein (BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261).

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 55/79

    Ehegatte - PKW - Berufstätigkeit des Ehemannes - Abholfahrt - Unfallkosten -

    Auszug aus BFH, 03.08.1984 - VI R 8/81
    Es führte im wesentlichen aus: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit dem Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 55/79 (BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655) anerkannt, daß Aufwendungen für einen Unfall auf einer Abholfahrt Werbungskosten sein könnten, wenn der abholende Ehegatte zuvor den PKW zu eigenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt habe.

    Fahren die Ehegatten morgens zusammen zur Arbeitsstätte des Ehemannes und benutzt die Ehefrau den PKW anschließend, um zu ihrer Arbeitsstätte weiterzufahren, so ist die abendliche Abholfahrt der Ehefrau zu der Arbeitsstätte des Ehemannes nach der Rechtsprechung des Senats indessen beruflich veranlaßt, wenn die Abholfahrt ausschließlich das Ziel hat, dem anderen Ehegatten die Rückfahrt zur Wohnung nach Beendigung der Arbeit mit dem PKW zu ermöglichen und wenn nicht private Umstände oder Vorstellungen des die Fahrt unternehmenden Angehörigen die berufliche Zielvorstellung der Fahrt überlagern oder aufheben (BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655).

    Sie lag damit - wie in dem Urteilsfall in BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655 - im Rahmen der Vorstellung des Klägers, nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit die Rückfahrt zur Wohnung mit dem eigenen PKW anzutreten.

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 03.08.1984 - VI R 8/81
    Der Große Senat des BFH hat im Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale zwischen der beruflichen Veranlassung einer Fahrt und ihrer privaten Veranlassung, bei der eventuelle Unfallkosten zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören, zusammenfassend dargelegt.
  • BFH, 17.10.1973 - VI R 211/70

    Unfallkosten - Fahrtkosten - Ehegatten - Weg zur Arbeitsstätte - Veranlassung

    Auszug aus BFH, 03.08.1984 - VI R 8/81
    Wird ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, der nicht selbst Arbeitnehmer ist, täglich mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstätte gebracht und wieder abgeholt, so sind in der Regel nur die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt durch den Beruf des arbeitenden Ehegatten veranlaßt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 211/70, BFHE 111, 299, BStBl II 1974, 318).
  • BFH, 11.02.1993 - VI R 82/92

    Kosten eines Unfalls auf der Abholfahrt (Leerfahrt) zur Arbeitsstätte sind - bis

    Nach späteren Urteilen des BFH sei eine Leerfahrt jedoch dann beruflich veranlaßt, wenn sie ausschließlich auf der Zielvorstellung beruhe, dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit die Rückkehr zur Wohnung zu ermöglichen (Urteile vom 11. Juli 1980 VI R 55/79, BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655; vom 3. August 1984 VI R 8/81, BFHE 141, 529, BStBl II 1984, 800).

    Vielmehr handelte es sich in den Fällen in BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655, und BFHE 141, 529, BStBl II 1984, 800 um eheliche Fahrgemeinschaften mit der zusätzlichen Besonderheit, daß die Arbeitsstätten der Ehegatten nahe beieinander lagen und sich der Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte des einen Ehegatten zu derjenigen des anderen ereignet hatte bzw. daß beide Ehegatten für denselben Arbeitgeber tätig waren und ein außergewöhnliches Ereignis - Überstunden des Ehemannes - zu der Abholfahrt geführt hatte.

  • BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85

    Abholfahrten des Ehegatten mit eigenem PKW (Leerfahrten) sind auch dann nicht als

    Von den gleichen Grundsätzen ist der Senat auch im Urteil vom 3. August 1984 VI R 8/81 (BFHE 141, 529, BStBl II 1984, 800) ausgegangen.
  • BFH, 26.06.1987 - VI R 124/83

    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Unfalls bei einer Leerfahrt, die im Zusammenhang

    Von diesen Erwägungen ist der Senat auch im Urteil vom 3. August 1984 VI R 8/81 (BFHE 141, 529, BStBl II 1984, 800) ausgegangen.
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